Untermiete
Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse - ein vernünftiger persönlicher oder wirtschaftlicher Grund, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen - so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt aber nicht, wenn der Wohnraum übermäßig belegt würde oder wenn die Person für den Vermieter unzumutbar wäre, beispielsweise weil sie für ständige Lärmbelastungen bekannt ist. Die Untervermietung muss für den Vermieter zumutbar sein - und er kann die Erlaubnis davon abhängig machen, ob sich der Mieter mit einer angemessenen Mieterhöhung einverstanden erklärt.
Der Untermieter schließt nur mit dem Hauptmieter einen Mietvertrag, er schuldet auch nur diesem die Miete. Der Vermieter kann keine Miete vom Untermieter verlangen.
Als Hauptmieter tragen Sie hierbei das Risiko, gegenüber Ihrem eigenen Vermieter zu haften, wenn Ihr Untermieter Schäden an der Wohnung verursacht oder keine Schönheitsreparaturen durchführt. Deshalb sollten Sie mit einem Untermieter auch immer die Zahlung einer Kaution vereinbaren.
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