Schönheitsreparaturen

Streitigkeiten um Schönheitsreparaturen, beispielsweise Tapezieren oder Anstreichen, sind keine Seltenheit. Grundsätzlich ist es die Pflicht des Vermieters, derartige Renovierungsarbeiten durchzuführen. Diese Pflicht kann er jedoch im Mietvertrag oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Mieter "abwälzen".

Zunächst ist es wichtig zu wissen, was unter die auszuführenden Schönheitsreparaturen fällt: Gestrichen werden müssen Wände und Decken, Heizkörper und die Innenseiten von Türen und Fenstern, nicht jedoch Türen und Fenster von außen. Das Abschleifen des Parketts oder das Verlegen von Teppichen gehört ebenfalls nicht dazu.

Häufig werden dem Mieter Schönheitsreparaturen innerhalb eines festen Fristenplans auferlegt ? beispielsweise die Pflicht, alle drei Jahre die Wände streichen zu müssen. Solche Regelungen sind als Bestandteil der AGB meist unwirksam, wenn der tatsächliche Zustand der Wohnung dabei unberücksichtigt bleibt. Wenn der Mieter vor seinem Auszug und im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung Schönheitsreparaturen ausführt, kann er vom Vermieter eine Kostenerstattung verlangen.

Übrigens darf der Mieter die Arbeiten auch fachmännisch selbst ausführen, er muss keinen Maler oder Handwerker beauftragen. Anstelle von Schönheitsreparaturen kann allerdings auch vereinbart werden, dass der Mieter die Renovierung anteilig bezahlt.

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